| Dokumendiregister | Sotsiaalministeerium |
| Viit | 1.4-2/1513-1 |
| Registreeritud | 11.06.2026 |
| Sünkroonitud | 12.06.2026 |
| Liik | Sissetulev kiri |
| Funktsioon | 1.4 EL otsustusprotsess ja rahvusvaheline koostöö |
| Sari | 1.4-2 Rahvusvahelise koostöö korraldamisega seotud kirjavahetus (Arhiiviväärtuslik) |
| Toimik | 1.4-2/2026 |
| Juurdepääsupiirang | Avalik |
| Adressaat | Wellster Healthtech Group GmbH |
| Saabumis/saatmisviis | Wellster Healthtech Group GmbH |
| Vastutaja | Nele Labi (Sotsiaalministeerium, Kantsleri vastutusvaldkond, Innovatsiooni vastutusvaldkond) |
| Originaal | Ava uues aknas |
Eingangsdatum : 05/05/2026
GERICHTSHOF
DER
EUROPÄISCHEN UNION
Kanzlei
Luxemburg, den 5. Mai 2026
Telefon : (352) 43031 Jeglicher Schriftverkehr ist zu richten an:
E-mail : [email protected] Gerichtshof der Europäischen Union
Internetadresse : http://www.curia.europa.eu Kanzlei
L - 2925 LUXEMBURG
Rechtsanwalt Dr. Thomas Winter
Baischstraße 5
D-76133 Karlsruhe
1366531 DE
Vorabentscheidungsverfahren C-265/26
Wellster Healthtech Group
(Vorlegendes Gericht: Bundesgerichtshof - Deutschland)
Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens
Der Kanzler des Gerichtshofs übermittelt Ihnen anbei eine Kopie des in der oben genannten
Rechtssache nach Art. 267 AEUV eingereichten Vorabentscheidungsersuchens.
Nach Art. 23 Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in
Verbindung mit Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs können die Parteien des
Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und, wenn sie der Auffassung sind, dass
sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen
haben, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank sowie gegebenenfalls
das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, von dem bzw. der die Handlung,
deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, binnen einer nicht verlängerbaren
Frist von zwei Monaten und zehn Tagen nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze
oder schriftliche Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen einreichen.
Ferner können nach Art. 23 Abs. 3 der Satzung die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde
innerhalb derselben nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten und zehn Tagen schriftliche
Erklärungen abgeben, wenn einer der Anwendungsbereiche dieses Abkommens betroffen ist.
Der Kanzler möchte Sie darauf hinweisen, dass alle Schriftstücke in der Rechtssache während des
schriftlichen Verfahrens zu den Akten einzureichen sind.
-2-
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Länge, zur Form und zur Einreichung von
Verfahrensschriftstücken in den Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor
dem Gerichtshof, die Sie auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) unter der Rubrik
„Verfahren in den Rechtssachen – Gerichtshof – Verfahrensvorschriften“ abrufen können.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen
Erklärungen nach Maßgabe des Art. 96 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
veröffentlicht werden. Alle in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden daher gebeten,
darauf zu achten, dass ihre Schriftsätze oder Erklärungen keine personenbezogenen Daten oder
Angaben enthalten, die im Vorabentscheidungsersuchen geschwärzt worden sind. Solche Daten
müssen auch aus den Metadaten der eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen entfernt werden.
Fabien Cathagne
Verwaltungsrat
Eingangsdatum : 05/05/2026
Veröffentlichte ID : C-265/26 Nummer des Schriftstücks : 1 Registernummer : 1363100 Datum der Einreichung : 31/03/2026 Datum der Eintragung in das Register
: 31/03/2026
Art des Schriftstücks : Vorabentscheidungsersuchen
: Schriftstück Referenz der Einreichung über e-Curia
: DC240356
Nummer der Datei : 1 Einreicher : Hemminger Melanie (J362204)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 118/24
vom
26. März 2026
in dem Rechtsstreit
Wellster Healthtech Group GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Nico
Hribernik und Dr. Manuel Nothelfer, Nymphenburger Straße 86, München,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Winter und Dr. Thürk -
gegen
Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den
Kaufmann Louis Porrée, Kantstraße 100, Berlin,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wassermann -
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz
und Wille
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer
Regelung (hier: § 9 HWG) entgegen, die die Werbung für
eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Stan-
dards entsprechende Fernbehandlung durch in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet?
Gründe:
A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer
Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbeson-
dere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mit-
gliedern gehören die Ärztekammer Hamburg und die Ärztekammer Schleswig-
Holstein sowie 14 Ärzte und 4 Kliniken.
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Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt die Internetseite
"www.gospring.de", auf der Verbrauchern die Vermittlung einer ärztlichen Kon-
sultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krank-
heitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne)
sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperie-
rende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erek-
tionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online aus-
zufüllenden Fragebogens eine "Online-Diagnose" und eine ärztliche Verschrei-
bung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwer-
den erhalten. Die "Online-Diagnose" beruht im Wesentlichen auf einem text-
basierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheits-
symptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein per-
sönlicher Kontakt mit einem der vormals in Großbritannien, nunmehr (seit dem
Brexit) in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonfe-
renz oder ein Telefongespräch zwischen Patienten und Arzt erfolgt nicht. Die in
Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein soge-
nanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhan-
delsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente (Potenzmittel) abwickelt.
Auf der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten (Stand
31. März 2020) heißt es unter anderem (vgl. S. 13 bis 15 der Anlage K 3 - als
Anlage dem Berufungsurteil beigefügt):
Wie funktioniert's?
Das Ausfüllen des Fragebogens ist zwar erst der Anfang, aber auch gleichzeitig der wichtigste Schritt zu einem gesünderen Leben. Nach erfolgreicher Eingabe Deiner Daten werden diese nun vom Arzt geprüft. Sobald der Arzt die Behand- lung bestätigt und Dein Privatrezept ausstellt, wird die Apotheke informiert. Diese kümmert sich dann um den raschen, diskreten und zuverlässigen Versand.
Ausfüllen des Online Fragebogens
Das Ausfüllen unseres Online Fragebogens ermöglicht das Abfragen der für die Diagnose notwendigen Informationen, um eine sichere Einnahme der Medika- mente zu garantieren.
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Ärztliche Überprüfung des Fragebogens
Nach dem erfolgreichen Abschließen Deines Fragebogens wird dieser von unse- ren Ärzten überprüft. Dies dient der Sicherheit deiner Gesundheit.
Rezeptausstellung durch den Arzt
Wenn der Arzt nach der Überprüfung Deiner Daten die Behandlung als für Dich geeignet bestätigt, stellt er ein Privatrezept aus, das dann an die Apotheke ge- schickt wird.
Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a
UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für
Fernbehandlungen für unlauter und hat die Beklagte mit seiner Klage auf Unter-
lassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht (OLG München, MD 2024, 821) der Beklagten
antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr medizinische Auskünfte im Wege einer Fern- diagnose (Online Diagnose) zu bewerben, wenn dies geschieht wie im Internet unter der Domain https://www.gospring.de gemäß dem am 31. März 2020 zwi- schen 15:33:40 Uhr und 15:40:34 Uhr abgerufenen und ausgedruckten Aus- druck, Anlagenkonvolut K 3.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des
Landgerichts.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 56 AEUV ab.
Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß
Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten An-
spruch als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a
UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe auf ihrer Internetseite für
die Inanspruchnahme einer ärztlichen Konsultation und Stellung einer ärztlichen
Diagnose durch ihre Partnerärzte in Irland. Sie beschränke sich nicht darauf, über
den Ablauf der Online-Konsultation und die Online-Diagnose zu informieren, son-
dern stelle die Vorteile einer diskreten, bequemen und preisgünstigen Behand-
lung ohne persönliche Begegnung heraus und hebe zudem den anschließenden
diskreten Versand der verschriebenen Medikamente hervor. Die Beklagte werbe
für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung
der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige
erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass
eine persönliche Konsultation stattfinde.
Die Werbung der Beklagten sei nicht nach § 9 Satz 2 HWG erlaubt. Bei
der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtung sei nicht anzunehmen,
dass es den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9
Satz 2 HWG entspreche, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik
und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden
Person vorzusehen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein persönliches Ge-
spräch zwischen Arzt und Patient wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen
und der Indikation von (begleitenden) (psycho)therapeutischen Maßnahmen
grundsätzlich erforderlich sei und dass nach den zulassungsgemäßen Fachinfor-
mationen neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorgesehen
sei. Auf die Zulässigkeit nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht
komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens sei mangels hinreichend vorgetragener Anknüpfungstat-
sachen nicht geboten.
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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu
Unrecht einen Verstoß der Beklagten gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9
HWG angenommen hat. Dies hängt davon ab, ob es im Streitfall mit den Vor-
schriften des Art. 56 AEUV im Einklang steht, bei der Anwendung von § 9 HWG
auf die im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards abzustellen.
1. Nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung maßgeblichen Rege-
lung in § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider-
handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Markt-
verhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrau-
chern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchti-
gen. Nach § 9 Satz 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die
nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier
beruht (Fernbehandlung), unzulässig. § 9 Satz 2 HWG sieht vor, dass Satz 1 die-
ser Vorschrift nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwen-
dung von Kommunikationsmedien erfolgen, anzuwenden ist, wenn nach allge-
mein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit
dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der
Regelung gemäß § 9 HWG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a
UWG handelt und ein Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spür-
bar zu beeinträchtigen. Das dort geregelte Verbot der Werbung für Fernbehand-
lungen dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (BGH, Urteil vom 9. De-
zember 2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 426
- Werbung für Fernbehandlung, mwN). Damit steht gemäß Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen ge-
genüber Verbrauchern im Binnenmarkt, wonach diese Richtlinie die Rechtsvor-
schriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und
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Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt, die mit dieser Richtlinie
grundsätzlich bezweckte vollständige Harmonisierung der unlauteren Ge-
schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern der Verfolgung ei-
nes Verstoßes gegen § 9 HWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs ge-
mäß § 3a UWG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022
- I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 22] = WRP 2023, 447 - Stickstoffgene-
rator, mwN).
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die angegriffenen Angaben als Wer-
bung für eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 Satz 1 HWG angesehen.
a) Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind heilmittelrechtlich
Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesproche-
nen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz
von Waren oder Leistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 27. April 1995
- I ZR 116/93, GRUR 1995, 612 [juris Rn. 25] = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-
Mehrschritt-Therapie; BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition [Stand 1. Oktober
2025], § 1 Rn. 86 f., jeweils mwN). Werbender ist jede Person, die an der Ver-
breitung einer Werbeaussage beteiligt ist, unabhängig davon, ob dies im eigenen
oder fremden Interesse erfolgt (BeckOK.HWG/Reese aaO § 1 Rn. 139; Gröning
in Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, 6. Aktualisierung 2025, § 1
Rn. 75; vgl. auch Ring in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl., § 9 Rn. 22; vgl.
auch EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-421/07, Slg. 2009, I-2629 = EuZW 2009,
428 [juris Rn. 21 und 29] - Damgaard).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte
mit den angegriffenen Angaben sämtliche Bestandteile der von ihr angebotenen
Konstruktion zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel bewirbt, die die
Vermittlung einer von den Partnerärzten der Beklagten in Irland vorgenommenen
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ärztlichen Diagnose für bestimmte Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haaraus-
fall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) einschließt. Da die Diagnose der Part-
nerärzte der Beklagten nicht auf eigener Wahrnehmung im Rahmen einer unmit-
telbaren physischen Präsenz von Arzt und Patient beruht, sondern auf der Grund-
lage der Antworten des Patienten im über das Internet bereitgestellten Fragebo-
gen, mithin unter Verwendung von Kommunikationsmedien, erfolgt, handelt es
sich um eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 Satz 1 HWG (vgl. BGH, GRUR
2022, 399 [juris Rn. 29] - Werbung für Fernbehandlung, mwN).
4. Der Streitfall wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob es mit der durch
Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Einklang steht, bei der
Anwendung von § 9 HWG auf die im Inland allgemein anerkannten fachlichen
Standards abzustellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der in § 9 Satz 2
HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards unter
Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht (§ 630a Abs. 2 BGB) und die
dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen
Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen (BGH, GRUR 2022,
399 [juris Rn. 53] - Werbung für Fernbehandlung).
In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht angenommen, dass
die von der Beklagten beworbene Behandlung des Krankheitsbilds der Erektions-
störung nach den (im Inland) allgemein anerkannten fachlichen Standards ein
persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient erfordert, so dass für diese
Fernbehandlung nach § 9 HWG nicht geworben werden darf. Hiergegen wendet
die Beklagte ein, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Werbung für die Fernbe-
handlung durch ihre in Irland ansässigen Partnerärzte sei auf das irische Recht
oder den nach irischem Recht anerkannten fachlichen Standard abzustellen.
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b) Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete Verbot,
in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unterneh-
men verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten
Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu
Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewähr-
leistete Dienstleistungsfreiheit ein.
aa) Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleis-
tungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in
einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig
sind, verboten. Nach Art. 57 Abs. 1 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der
Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie
nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen. Art. 57 Abs. 2 Buchst. d AEUV sieht vor,
dass als Dienstleistung insbesondere freiberufliche Tätigkeiten gelten. Die
Dienstleistung der ärztlichen Behandlung ist eine freiberufliche Tätigkeit und zählt
mithin zu den Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfrei-
heit fallen.
Der Umstand, dass eine Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht
wird, ohne dass die Dienstleistungserbringer - hier: die in Irland ansässigen Part-
nerärzte der Beklagten - ihren Niederlassungsstaat verlassen, ändert hieran
nichts, da sich der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf sogenannte Kor-
respondenzdienstleistungen erstreckt, bei denen nur die Dienstleistung selbst die
Grenze überschreitet, während die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässi-
gen Dienstleistungsempfänger und -erbringer keine Ortsveränderung vornehmen
(vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - C-384/93, Slg. 1995, I-1141 = NJW 1995,
2541 [juris Rn. 26 bis 28] - Alpine Investments; Urteil vom 6. November 2003
- C243/01, Slg. 2003, I-13031 = NJW 2004, 139 [juris Rn. 53 bis 55] - Gambelli
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u.a., mwN; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der
Europäischen Union, 86. Ergänzungslieferung September 2025, Art. 56 und 57
AEUV Rn. 53 f.; Holoubek in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar,
4. Aufl., Art. 56 und 57 AEUV Rn. 40, jeweils mwN).
bb) Als Annex fällt grundsätzlich auch die Werbung des Erbringers einer
danach geschützten Dienstleistung in den sachlichen Anwendungsbereich der
Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92,
Slg. 1994, I-1039 = NJW 1994, 2013 [juris Rn. 22] - Schindler; zur Warenver-
kehrsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1990 - C-362/88, Slg. 1990, I-667 =
EuZW 1990, 222 [juris Rn. 8] - GB-INNO-BM; Kluth in Calliess/Ruffert,
EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 57 AEUV Rn. 30 mwN).
Der Umstand, dass es sich im Streitfall nicht um Werbung der in Irland
ansässigen Partnerärzte handelt, sondern um Werbung der Beklagten für die
Dienstleistung dieser Ärzte, mit denen die Beklagte verbunden ist und deren
Dienstleistung sie im Rahmen ihres Kombinationsangebots vermittelt, führt nicht
aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit hinaus. Nach der Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt auch die Werbung Drit-
ter in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit, wenn sie vom Dienstleis-
tungserbringer veranlasst wurde oder mit seiner Tätigkeit wirtschaftlich verknüpft
ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C-159/90, Slg. 1991, I-4685 = NJW
1993, 776 [juris Rn. 24 bis 27] - Society for the Protection of Unborn Children
Ireland; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Art. 57 AEUV Rn. 30; EU-WirtschaftsR-
HdB/Ludwigs, 42. Ergänzungslieferung August 2017, § 18 Rn. 157, jeweils
mwN). So verhält es sich im Streitfall.
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cc) Ein inländisches Werbeverbot für eine Dienstleistung, die von einem in
einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht wird, kann, auch
wenn nicht die Dienstleistung selbst untersagt wird, als Beschränkung der Dienst-
leistungsfreiheit angesehen werden, weil ohne die Möglichkeit der Werbung die
Erbringung der Dienstleistung im Inland erschwert wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser
Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. EuGH, Urteil
vom 22. Januar 2015 - C-463/13, GRUR Int. 2015, 258 [juris Rn. 45] - Stanley
International Betting und Stanleybet Malta; Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15,
GRUR 2017, 627 [juris Rn. 61 bis 64] = WRP 2017, 670 - Vanderborght, jeweils
mwN).
Eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit scheidet nicht deshalb
aus, weil die im Streitfall dem Verbot zugrunde liegende Vorschrift des § 9 HWG
allgemeinen und nichtdiskriminierenden Charakter hat und sie nicht bezweckt,
dem nationalen Markt einen Vorteil gegenüber den Dienstleistungserbringern aus
anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Der Begriff der Beschränkung umfasst
auch die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie
unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den üb-
rigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. EuGH, NJW 1995, 2541 [juris Rn. 35
bis 38] - Alpine Investments; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-3/95,
Slg. 1996, I-6511 = EuZW 1997, 53 [juris Rn. 25] - Reisebüro Broede; Urteil vom
12. September 2013 - C-475/11, GesR 2013, 671 [juris Rn. 45] - Konstantinides;
EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 62] - Vanderborght, jeweils mwN).
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c) Somit stellt sich die klärungsbedürftige Frage, ob die Dienstleistungs-
freiheit nach Art. 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegensteht, die
die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards ent-
sprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Ärzte verbietet.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur gerechtfertigt, wenn mit
ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet
sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinaus-
gehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, GesR
2013, 671 [juris Rn. 50] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 65] - Van-
derborght, jeweils mwN).
Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, mit denen sich
eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, zählt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Schutz
der Gesundheit (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2009 - C-169/07, Slg. 2009,
I1721 = EuZW 2009, 298 [juris Rn. 46] - Hartlauer; EuGH, GesR 2013, 671 [juris
Rn. 51] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 67] - Vanderborght, jeweils
mwN).
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Dienstleis-
tungsfreiheit berücksichtigt der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger
Rechtsprechung, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interes-
sen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einneh-
men und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem
Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen
und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem
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Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wer-
tungsspielraum zuzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010
- C108/09, Slg. 2010, I-12213 = GRUR 2011, 243 [juris Rn. 58] - Ker-Optika;
Urteil vom 12. November 2015 C-198/14, juris Rn. 118 - Visnapuu; EuGH,
GRUR 2017, 627 [juris Rn. 71] - Vanderborght, jeweils mwN).
bb) Nach Auffassung des Senats ist der Eingriff in die Dienstleistungsfrei-
heit durch das im Streitfall auf der Grundlage von § 9 HWG ergangene Verbot
der Werbung für die von in Irland ansässigen Partnerärzten der Beklagten er-
brachte Behandlungsleistung durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt.
(1) Im Ausgangspunkt dient das in § 9 Satz 1 HWG vorgesehene Verbot
der Werbung für Fernbehandlung dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und
des individuellen Gesundheitsinteresses. Es beruht auf dem Gedanken, dass die
Fernbehandlung als verkürzte Behandlungsform, die nur partielle Informationen
und kein ganzheitliches Bild des Patienten liefert, ein besonderes Gefahren-
potential für die Gesundheit birgt, weshalb (vorbehaltlich der Zulässigkeit nach
§ 9 Satz 2 HWG) werbliche Anreize hierfür ausgeschlossen werden sollen (vgl.
BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 41] - Werbung für Fernbehandlung; Ring in
Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 9 Rn. 1; Prütting/Mand, Medizinrecht, 7. Aufl., § 9
HWG Rn. 3). § 9 HWG verbietet weder Fernbehandlungen selbst noch schlecht-
hin jede Werbung für Fernbehandlungen, sondern gestattet eine solche Werbung
in § 9 Satz 2 HWG, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein
persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erfor-
derlich ist.
(2) In Ausübung des den Mitgliedstaaten beim Schutz der Gesundheit zu-
stehenden Wertungsspielraums hat der deutsche Gesetzgeber entschieden,
dass in Deutschland nach § 9 HWG für eine Fernbehandlung nur geworben wer-
den darf, wenn nach den im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards
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ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht er-
forderlich ist.
Der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten
fachlichen Standards ist unter Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht
(§ 630a Abs. 2 BGB) und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflich-
ten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze aus-
zulegen (BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 53] - Werbung für Fernbehandlung).
Auf den Umstand, dass nach deutschem ärztlichen Berufsrecht die Fernbehand-
lung nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, kann
nach der Vorstellung des Gesetzgebers hingegen nicht abgestellt werden, weil
sich aus dieser einzelfallbezogenen Betrachtungsweise kein - für die Auslegung
der Gesetzesvorschrift erforderlicher - abstrakt-generalisierender Maßstab für
die Beurteilung von an eine Vielzahl nicht näher individualisierter Personen ge-
richteter Werbung entnehmen lässt (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 54]
- Werbung für Fernbehandlung, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in
BT-Drucks. 19/13438, S. 78).
Ein fachlicher Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von
einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungs-
situation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der
Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Er-
reichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erpro-
bung bewährt hat. Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards
sind die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V zu berücksichti-
gen. Weiterhin können sich fachliche Standards auch unabhängig davon bilden
(vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 64] - Werbung für Fernbehandlung, mwN).
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(3) Die in § 9 HWG vorgesehene Anknüpfung an die im Inland anerkann-
ten fachlichen Standards ist geeignet, den mit dieser Regelung verfolgten
Schutzzweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Sie ist auch erforderlich,
weil sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des bezweckten Gesund-
heitsschutzes hinausgeht. Die Vorschrift stellt die Vermeidung einer Gesund-
heitsgefährdung sicher, indem nur für solche Fernbehandlungen geworben wer-
den darf, die anerkannten fachlichen Standards entsprechen.
Auch das im Streitfall ergangene Verbot ist zur Wahrung des mit § 9 HWG
verfolgten Schutzzwecks geeignet und erforderlich. Die hier beworbene Fernbe-
handlung des Krankheitsbilds der Erektionsstörung entspricht - wie das Beru-
fungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht dem in Deutschland allgemein an-
erkannten fachlichen Standard. Dieses Krankheitsbild, für dessen Fernbehand-
lung geworben wird, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts psy-
chische Ursachen haben und (gegebenenfalls begleitende) psychotherapeuti-
sche Maßnahmen erfordern, weshalb ein persönliches Gespräch zwischen Arzt
und Patient grundsätzlich erforderlich ist. Hierfür spricht auch der Inhalt der
Fachinformationen der zur Behandlung in Betracht kommenden Arzneimittel, die
neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorsehen. Das per-
sönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient stellt die Angemessenheit der ge-
troffenen Behandlungsmaßnahmen sicher und verhindert einen eventuellen Arz-
neimittelfehlgebrauch, der zu schweren gesundheitlichen Folgen führen kann
(dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268
[juris Rn. 40 f.] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA, mwN).
(4) Nach Auffassung des Senats steht Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsge-
sellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) dem Verbot der Werbung
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für Fernbehandlungen, die nicht den in Deutschland anerkannten fachlichen
Standards entsprechen, nicht entgegen.
(a) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG trägt jeder Mitgliedstaat
dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in sei-
nem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in
diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in
den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG
dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsge-
sellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die
in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 2 Buchst. h Unterabs. 1 2. Spiegel-
strich der Richtlinie fallen in den koordinierten Bereich vom Diensteanbieter zu
erfüllende Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Diens-
tes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das
Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt
des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anfor-
derungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Dienstean-
bieters. Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie
2000/31/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können,
die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von
Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie abweichen, wenn die Maßnahme zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Ge-
sundheitsdienstleistungen, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikations-
technologien tatsächlich im Fernabsatz erbracht werden, unter den Begriff des
Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie
2000/31/EG fallen (EuGH, Urteil vom 11. September 2025 - C-115/24, GesR
2025, 630 [juris Rn. 103 bis 106] - Österreichische Zahnärztekammer). Der Ge-
richtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der
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Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen ist, dass telemedizinische Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem der
Dienstleister ansässig ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 94 bis 107] - Öster-
reichische Zahnärztekammer).
(c) Auch wenn somit grundsätzlich das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/31/EG vorgeschriebene Herkunftslandprinzip auf die von den in Irland an-
sässigen Partnerärzten der Beklagten erbrachte Fernbehandlung Anwendung
findet, ist das in § 9 HWG vorgesehene Verbot der Werbung für Fernbehandlun-
gen, die nicht dem in Deutschland anerkannten fachlichen Standard entspre-
chen, gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie
2000/31/EG zulässig, weil es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforder-
lich ist (dazu bereits vorstehend Rn. 33 bis 38).
(5) Nach Auffassung des Senats stehen auch die Regelungen der Richtli-
nie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei-
tenden Gesundheitsversorgung dem in § 9 HWG vorgesehenen Werbeverbot
nicht entgegen.
(a) Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU sieht vor, dass Leistungen der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung unter Beachtung der Grund-
sätze Universalität, Zugang zu qualitativ hochwertiger Versorgung und Solidarität
im Einklang mit folgenden Regelungen erbracht werden: a) Rechtsvorschriften
des Behandlungsmitgliedstaats; b) vom Behandlungsmitgliedstaat festgelegte
Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit und c) Rechtsvorschriften der
Union über Sicherheitsstandards.
Nach Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU ist "Behandlungsmitglied-
staat" der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen
für den Patienten tatsächlich erbracht werden. Im Fall der Telemedizin gilt die
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Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesund-
heitsdienstleister ansässig ist. Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/24/EU definiert
als "Gesundheitsdienstleister" jede natürliche oder juristische Person oder sons-
tige Einrichtung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig Gesund-
heitsdienstleistungen erbringt. "Patient" ist nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie
2011/24/EU jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in einem
Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.
(b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 3
Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU zum einen dahin auszulegen ist, dass er auf
alle von dieser Richtlinie geregelten Bereiche und nicht nur auf die Erstattung der
Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 7
der Richtlinie anwendbar ist, und zum anderen dahin, dass telemedizinische Leis-
tungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem
der Dienstleister ansässig ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 94 bis 107]
- Österreichische Zahnärztekammer).
Danach ist im Streitfall gemäß Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU
der Behandlungsstaat für die beworbene telemedizinische Leistung der in Irland
ansässigen Partnerärzte der Beklagten deren Niederlassungsland und ist folglich
die Fernbehandlung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU nach den
Rechtsvorschriften dieses Behandlungsstaats und nach den dortigen Standards
und Leitlinien für Qualität und Sicherheit zu erbringen.
(c) Die Richtlinie 2011/24/EU regelt jedoch nicht den Bereich der Werbung
des Erbringers der grenzüberschreitenden Dienstleistung im anderen Mitglied-
staat. Vielmehr schafft die Richtlinie 2011/24/EU spezielle Instrumente der Pati-
enteninformation.
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Die Richtlinie 2011/24/EU zielt nach ihrem Erwägungsgrund 10 darauf ab,
Regeln zu schaffen, die den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenz-
überschreitenden Gesundheitsversorgung in der Union erleichtern und die
Patientenmobilität im Einklang mit den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsät-
zen gewährleisten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Gesund-
heitsversorgung fördern.
Nach Erwägungsgrund 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/24/EU sollen Patien-
ten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliche Rechtsvorschriften
und bei deren Anwendung nicht dazu ermuntert werden, Behandlungen in einem
anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Für die
angemessene Information der Patienten über alle wesentlichen Aspekte der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sorgen nach Erwägungs-
grund 48 der Richtlinie 2011/24/EU die in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen
nationalen Kontaktstellen. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU bestimmt in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie, dass die nationalen Kon-
taktstellen im Behandlungsmitgliedstaat den Patienten gemäß dessen gesetzli-
chen Bestimmungen Informationen über die Gesundheitsdienstleister zur Verfü-
gung stellen, einschließlich Informationen über die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2011/24/EU erwähnten, vom Behandlungsmitgliedstaat festgelegten
Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit.
Schließlich sieht Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2011/24/EU vor, dass
die Interoperabilität elektronischer Gesundheitsversorgung (e-Health) unter Be-
achtung einzelstaatlicher Regelungen über die Erbringung von Gesundheits-
dienstleistungen erfolgen sollte, die zum Schutz von Patienten angenommen
wurden, soweit sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG stehen. Bei dem in
§ 9 HWG vorgesehenen Werbeverbot handelt es sich um eine im Einklang mit
der Richtlinie 2000/31/EG stehende Regelung (dazu bereits vorstehend Rn. 39
bis 42).
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(6) Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, nach dem ein Dienstleister, der sich in einen anderen Mit-
gliedstaat begibt, im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammen-
hang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie
er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen unterliegt, ist in der
im Streitfall gegebenen Konstellation nicht anwendbar. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG da-
hin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf einen Erbringer von Leistungen
der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin an-
wendbar ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 118] - Österreichische Zahnärzte-
kammer).
5. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Insbesondere ist das
vom Kläger begehrte Verbot nach den getroffenen Feststellungen nicht schon
unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Arzneimittelwerbung - etwa gemäß
§ 9 Satz 1 HWG in Verbindung mit Art. 90 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel oder nach
§ 10 Abs. 1 HWG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
2001/83/EG - begründet.
Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Wille
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.03.2023 - 17 HK O 2162/21 -
OLG München, Entscheidung vom 18.04.2024 - 29 U 1824/23e -
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Verkündet am:
26. März 2026
Wächter, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
|
Tähelepanu!
Tegemist on välisvõrgust saabunud kirjaga. |
Vice President Communications
Wellster Healthtech Group GmbH
Büro München: Theresienhöhe 12, 80339 München
Mobile: +49 17645534942
Hauptsitz: Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein
Registergericht: AG Düsseldorf I HRB 109513
Geschäftsführer: Nico Hribernik, Dr. Manuel Nothelfer
Eingangsdatum : 05/05/2026
GERICHTSHOF
DER
EUROPÄISCHEN UNION
Kanzlei
Luxemburg, den 5. Mai 2026
Telefon : (352) 43031 Jeglicher Schriftverkehr ist zu richten an:
E-mail : [email protected] Gerichtshof der Europäischen Union
Internetadresse : http://www.curia.europa.eu Kanzlei
L - 2925 LUXEMBURG
Rechtsanwalt Dr. Thomas Winter
Baischstraße 5
D-76133 Karlsruhe
1366531 DE
Vorabentscheidungsverfahren C-265/26
Wellster Healthtech Group
(Vorlegendes Gericht: Bundesgerichtshof - Deutschland)
Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens
Der Kanzler des Gerichtshofs übermittelt Ihnen anbei eine Kopie des in der oben genannten
Rechtssache nach Art. 267 AEUV eingereichten Vorabentscheidungsersuchens.
Nach Art. 23 Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in
Verbindung mit Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs können die Parteien des
Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und, wenn sie der Auffassung sind, dass
sie ein besonderes Interesse an den mit dem Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen
haben, das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank sowie gegebenenfalls
das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, von dem bzw. der die Handlung,
deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist, binnen einer nicht verlängerbaren
Frist von zwei Monaten und zehn Tagen nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze
oder schriftliche Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen einreichen.
Ferner können nach Art. 23 Abs. 3 der Satzung die Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Überwachungsbehörde
innerhalb derselben nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten und zehn Tagen schriftliche
Erklärungen abgeben, wenn einer der Anwendungsbereiche dieses Abkommens betroffen ist.
Der Kanzler möchte Sie darauf hinweisen, dass alle Schriftstücke in der Rechtssache während des
schriftlichen Verfahrens zu den Akten einzureichen sind.
-2-
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Länge, zur Form und zur Einreichung von
Verfahrensschriftstücken in den Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor
dem Gerichtshof, die Sie auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) unter der Rubrik
„Verfahren in den Rechtssachen – Gerichtshof – Verfahrensvorschriften“ abrufen können.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen
Erklärungen nach Maßgabe des Art. 96 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
veröffentlicht werden. Alle in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden daher gebeten,
darauf zu achten, dass ihre Schriftsätze oder Erklärungen keine personenbezogenen Daten oder
Angaben enthalten, die im Vorabentscheidungsersuchen geschwärzt worden sind. Solche Daten
müssen auch aus den Metadaten der eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen entfernt werden.
Fabien Cathagne
Verwaltungsrat
Eingangsdatum : 05/05/2026
Veröffentlichte ID : C-265/26 Nummer des Schriftstücks : 1 Registernummer : 1363100 Datum der Einreichung : 31/03/2026 Datum der Eintragung in das Register
: 31/03/2026
Art des Schriftstücks : Vorabentscheidungsersuchen
: Schriftstück Referenz der Einreichung über e-Curia
: DC240356
Nummer der Datei : 1 Einreicher : Hemminger Melanie (J362204)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 118/24
vom
26. März 2026
in dem Rechtsstreit
Wellster Healthtech Group GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Nico
Hribernik und Dr. Manuel Nothelfer, Nymphenburger Straße 86, München,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Winter und Dr. Thürk -
gegen
Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den
Kaufmann Louis Porrée, Kantstraße 100, Berlin,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wassermann -
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz
und Wille
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer
Regelung (hier: § 9 HWG) entgegen, die die Werbung für
eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Stan-
dards entsprechende Fernbehandlung durch in einem
anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet?
Gründe:
A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer
Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbeson-
dere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mit-
gliedern gehören die Ärztekammer Hamburg und die Ärztekammer Schleswig-
Holstein sowie 14 Ärzte und 4 Kliniken.
1
- 3 -
Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt die Internetseite
"www.gospring.de", auf der Verbrauchern die Vermittlung einer ärztlichen Kon-
sultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krank-
heitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne)
sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperie-
rende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erek-
tionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online aus-
zufüllenden Fragebogens eine "Online-Diagnose" und eine ärztliche Verschrei-
bung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwer-
den erhalten. Die "Online-Diagnose" beruht im Wesentlichen auf einem text-
basierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheits-
symptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein per-
sönlicher Kontakt mit einem der vormals in Großbritannien, nunmehr (seit dem
Brexit) in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonfe-
renz oder ein Telefongespräch zwischen Patienten und Arzt erfolgt nicht. Die in
Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein soge-
nanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhan-
delsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente (Potenzmittel) abwickelt.
Auf der streitgegenständlichen Internetseite der Beklagten (Stand
31. März 2020) heißt es unter anderem (vgl. S. 13 bis 15 der Anlage K 3 - als
Anlage dem Berufungsurteil beigefügt):
Wie funktioniert's?
Das Ausfüllen des Fragebogens ist zwar erst der Anfang, aber auch gleichzeitig der wichtigste Schritt zu einem gesünderen Leben. Nach erfolgreicher Eingabe Deiner Daten werden diese nun vom Arzt geprüft. Sobald der Arzt die Behand- lung bestätigt und Dein Privatrezept ausstellt, wird die Apotheke informiert. Diese kümmert sich dann um den raschen, diskreten und zuverlässigen Versand.
Ausfüllen des Online Fragebogens
Das Ausfüllen unseres Online Fragebogens ermöglicht das Abfragen der für die Diagnose notwendigen Informationen, um eine sichere Einnahme der Medika- mente zu garantieren.
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- 4 -
Ärztliche Überprüfung des Fragebogens
Nach dem erfolgreichen Abschließen Deines Fragebogens wird dieser von unse- ren Ärzten überprüft. Dies dient der Sicherheit deiner Gesundheit.
Rezeptausstellung durch den Arzt
Wenn der Arzt nach der Überprüfung Deiner Daten die Behandlung als für Dich geeignet bestätigt, stellt er ein Privatrezept aus, das dann an die Apotheke ge- schickt wird.
Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a
UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für
Fernbehandlungen für unlauter und hat die Beklagte mit seiner Klage auf Unter-
lassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht (OLG München, MD 2024, 821) der Beklagten
antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr medizinische Auskünfte im Wege einer Fern- diagnose (Online Diagnose) zu bewerben, wenn dies geschieht wie im Internet unter der Domain https://www.gospring.de gemäß dem am 31. März 2020 zwi- schen 15:33:40 Uhr und 15:40:34 Uhr abgerufenen und ausgedruckten Aus- druck, Anlagenkonvolut K 3.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des
Landgerichts.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 56 AEUV ab.
Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gemäß
Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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- 5 -
I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten An-
spruch als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a
UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe auf ihrer Internetseite für
die Inanspruchnahme einer ärztlichen Konsultation und Stellung einer ärztlichen
Diagnose durch ihre Partnerärzte in Irland. Sie beschränke sich nicht darauf, über
den Ablauf der Online-Konsultation und die Online-Diagnose zu informieren, son-
dern stelle die Vorteile einer diskreten, bequemen und preisgünstigen Behand-
lung ohne persönliche Begegnung heraus und hebe zudem den anschließenden
diskreten Versand der verschriebenen Medikamente hervor. Die Beklagte werbe
für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung
der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige
erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass
eine persönliche Konsultation stattfinde.
Die Werbung der Beklagten sei nicht nach § 9 Satz 2 HWG erlaubt. Bei
der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtung sei nicht anzunehmen,
dass es den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9
Satz 2 HWG entspreche, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik
und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden
Person vorzusehen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein persönliches Ge-
spräch zwischen Arzt und Patient wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen
und der Indikation von (begleitenden) (psycho)therapeutischen Maßnahmen
grundsätzlich erforderlich sei und dass nach den zulassungsgemäßen Fachinfor-
mationen neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorgesehen
sei. Auf die Zulässigkeit nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht
komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens sei mangels hinreichend vorgetragener Anknüpfungstat-
sachen nicht geboten.
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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu
Unrecht einen Verstoß der Beklagten gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9
HWG angenommen hat. Dies hängt davon ab, ob es im Streitfall mit den Vor-
schriften des Art. 56 AEUV im Einklang steht, bei der Anwendung von § 9 HWG
auf die im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards abzustellen.
1. Nach der gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung maßgeblichen Rege-
lung in § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider-
handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Markt-
verhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrau-
chern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchti-
gen. Nach § 9 Satz 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung
von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die
nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier
beruht (Fernbehandlung), unzulässig. § 9 Satz 2 HWG sieht vor, dass Satz 1 die-
ser Vorschrift nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwen-
dung von Kommunikationsmedien erfolgen, anzuwenden ist, wenn nach allge-
mein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit
dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der
Regelung gemäß § 9 HWG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a
UWG handelt und ein Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spür-
bar zu beeinträchtigen. Das dort geregelte Verbot der Werbung für Fernbehand-
lungen dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (BGH, Urteil vom 9. De-
zember 2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 426
- Werbung für Fernbehandlung, mwN). Damit steht gemäß Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen ge-
genüber Verbrauchern im Binnenmarkt, wonach diese Richtlinie die Rechtsvor-
schriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und
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Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt, die mit dieser Richtlinie
grundsätzlich bezweckte vollständige Harmonisierung der unlauteren Ge-
schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern der Verfolgung ei-
nes Verstoßes gegen § 9 HWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs ge-
mäß § 3a UWG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022
- I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 22] = WRP 2023, 447 - Stickstoffgene-
rator, mwN).
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die angegriffenen Angaben als Wer-
bung für eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 Satz 1 HWG angesehen.
a) Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind heilmittelrechtlich
Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesproche-
nen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz
von Waren oder Leistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 27. April 1995
- I ZR 116/93, GRUR 1995, 612 [juris Rn. 25] = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-
Mehrschritt-Therapie; BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition [Stand 1. Oktober
2025], § 1 Rn. 86 f., jeweils mwN). Werbender ist jede Person, die an der Ver-
breitung einer Werbeaussage beteiligt ist, unabhängig davon, ob dies im eigenen
oder fremden Interesse erfolgt (BeckOK.HWG/Reese aaO § 1 Rn. 139; Gröning
in Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, 6. Aktualisierung 2025, § 1
Rn. 75; vgl. auch Ring in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl., § 9 Rn. 22; vgl.
auch EuGH, Urteil vom 2. April 2009 - C-421/07, Slg. 2009, I-2629 = EuZW 2009,
428 [juris Rn. 21 und 29] - Damgaard).
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte
mit den angegriffenen Angaben sämtliche Bestandteile der von ihr angebotenen
Konstruktion zum Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel bewirbt, die die
Vermittlung einer von den Partnerärzten der Beklagten in Irland vorgenommenen
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ärztlichen Diagnose für bestimmte Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haaraus-
fall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) einschließt. Da die Diagnose der Part-
nerärzte der Beklagten nicht auf eigener Wahrnehmung im Rahmen einer unmit-
telbaren physischen Präsenz von Arzt und Patient beruht, sondern auf der Grund-
lage der Antworten des Patienten im über das Internet bereitgestellten Fragebo-
gen, mithin unter Verwendung von Kommunikationsmedien, erfolgt, handelt es
sich um eine Fernbehandlung im Sinne des § 9 Satz 1 HWG (vgl. BGH, GRUR
2022, 399 [juris Rn. 29] - Werbung für Fernbehandlung, mwN).
4. Der Streitfall wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob es mit der durch
Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Einklang steht, bei der
Anwendung von § 9 HWG auf die im Inland allgemein anerkannten fachlichen
Standards abzustellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der in § 9 Satz 2
HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards unter
Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht (§ 630a Abs. 2 BGB) und die
dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflichten aus einem medizinischen
Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze auszulegen (BGH, GRUR 2022,
399 [juris Rn. 53] - Werbung für Fernbehandlung).
In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht angenommen, dass
die von der Beklagten beworbene Behandlung des Krankheitsbilds der Erektions-
störung nach den (im Inland) allgemein anerkannten fachlichen Standards ein
persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient erfordert, so dass für diese
Fernbehandlung nach § 9 HWG nicht geworben werden darf. Hiergegen wendet
die Beklagte ein, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Werbung für die Fernbe-
handlung durch ihre in Irland ansässigen Partnerärzte sei auf das irische Recht
oder den nach irischem Recht anerkannten fachlichen Standard abzustellen.
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b) Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete Verbot,
in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unterneh-
men verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten
Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu
Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewähr-
leistete Dienstleistungsfreiheit ein.
aa) Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleis-
tungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in
einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig
sind, verboten. Nach Art. 57 Abs. 1 AEUV sind Dienstleistungen im Sinne der
Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie
nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die
Freizügigkeit der Personen unterliegen. Art. 57 Abs. 2 Buchst. d AEUV sieht vor,
dass als Dienstleistung insbesondere freiberufliche Tätigkeiten gelten. Die
Dienstleistung der ärztlichen Behandlung ist eine freiberufliche Tätigkeit und zählt
mithin zu den Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfrei-
heit fallen.
Der Umstand, dass eine Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht
wird, ohne dass die Dienstleistungserbringer - hier: die in Irland ansässigen Part-
nerärzte der Beklagten - ihren Niederlassungsstaat verlassen, ändert hieran
nichts, da sich der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf sogenannte Kor-
respondenzdienstleistungen erstreckt, bei denen nur die Dienstleistung selbst die
Grenze überschreitet, während die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässi-
gen Dienstleistungsempfänger und -erbringer keine Ortsveränderung vornehmen
(vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - C-384/93, Slg. 1995, I-1141 = NJW 1995,
2541 [juris Rn. 26 bis 28] - Alpine Investments; Urteil vom 6. November 2003
- C243/01, Slg. 2003, I-13031 = NJW 2004, 139 [juris Rn. 53 bis 55] - Gambelli
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u.a., mwN; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der
Europäischen Union, 86. Ergänzungslieferung September 2025, Art. 56 und 57
AEUV Rn. 53 f.; Holoubek in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar,
4. Aufl., Art. 56 und 57 AEUV Rn. 40, jeweils mwN).
bb) Als Annex fällt grundsätzlich auch die Werbung des Erbringers einer
danach geschützten Dienstleistung in den sachlichen Anwendungsbereich der
Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C-275/92,
Slg. 1994, I-1039 = NJW 1994, 2013 [juris Rn. 22] - Schindler; zur Warenver-
kehrsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1990 - C-362/88, Slg. 1990, I-667 =
EuZW 1990, 222 [juris Rn. 8] - GB-INNO-BM; Kluth in Calliess/Ruffert,
EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 57 AEUV Rn. 30 mwN).
Der Umstand, dass es sich im Streitfall nicht um Werbung der in Irland
ansässigen Partnerärzte handelt, sondern um Werbung der Beklagten für die
Dienstleistung dieser Ärzte, mit denen die Beklagte verbunden ist und deren
Dienstleistung sie im Rahmen ihres Kombinationsangebots vermittelt, führt nicht
aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit hinaus. Nach der Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt auch die Werbung Drit-
ter in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit, wenn sie vom Dienstleis-
tungserbringer veranlasst wurde oder mit seiner Tätigkeit wirtschaftlich verknüpft
ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C-159/90, Slg. 1991, I-4685 = NJW
1993, 776 [juris Rn. 24 bis 27] - Society for the Protection of Unborn Children
Ireland; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Art. 57 AEUV Rn. 30; EU-WirtschaftsR-
HdB/Ludwigs, 42. Ergänzungslieferung August 2017, § 18 Rn. 157, jeweils
mwN). So verhält es sich im Streitfall.
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cc) Ein inländisches Werbeverbot für eine Dienstleistung, die von einem in
einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht wird, kann, auch
wenn nicht die Dienstleistung selbst untersagt wird, als Beschränkung der Dienst-
leistungsfreiheit angesehen werden, weil ohne die Möglichkeit der Werbung die
Erbringung der Dienstleistung im Inland erschwert wird.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der
Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser
Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. EuGH, Urteil
vom 22. Januar 2015 - C-463/13, GRUR Int. 2015, 258 [juris Rn. 45] - Stanley
International Betting und Stanleybet Malta; Urteil vom 4. Mai 2017 - C-339/15,
GRUR 2017, 627 [juris Rn. 61 bis 64] = WRP 2017, 670 - Vanderborght, jeweils
mwN).
Eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit scheidet nicht deshalb
aus, weil die im Streitfall dem Verbot zugrunde liegende Vorschrift des § 9 HWG
allgemeinen und nichtdiskriminierenden Charakter hat und sie nicht bezweckt,
dem nationalen Markt einen Vorteil gegenüber den Dienstleistungserbringern aus
anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Der Begriff der Beschränkung umfasst
auch die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie
unterschiedslos anwendbar sind, den freien Dienstleistungsverkehr in den üb-
rigen Mitgliedstaaten berühren (vgl. EuGH, NJW 1995, 2541 [juris Rn. 35
bis 38] - Alpine Investments; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-3/95,
Slg. 1996, I-6511 = EuZW 1997, 53 [juris Rn. 25] - Reisebüro Broede; Urteil vom
12. September 2013 - C-475/11, GesR 2013, 671 [juris Rn. 45] - Konstantinides;
EuGH, GRUR 2017, 627 [juris Rn. 62] - Vanderborght, jeweils mwN).
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c) Somit stellt sich die klärungsbedürftige Frage, ob die Dienstleistungs-
freiheit nach Art. 56 AEUV einer Regelung (hier: § 9 HWG) entgegensteht, die
die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards ent-
sprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Ärzte verbietet.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur gerechtfertigt, wenn mit
ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet
sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinaus-
gehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, GesR
2013, 671 [juris Rn. 50] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 65] - Van-
derborght, jeweils mwN).
Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, mit denen sich
eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, zählt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Schutz
der Gesundheit (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2009 - C-169/07, Slg. 2009,
I1721 = EuZW 2009, 298 [juris Rn. 46] - Hartlauer; EuGH, GesR 2013, 671 [juris
Rn. 51] - Konstantinides; GRUR 2017, 627 [juris Rn. 67] - Vanderborght, jeweils
mwN).
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Dienstleis-
tungsfreiheit berücksichtigt der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger
Rechtsprechung, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interes-
sen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einneh-
men und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem
Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen
und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem
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Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wer-
tungsspielraum zuzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010
- C108/09, Slg. 2010, I-12213 = GRUR 2011, 243 [juris Rn. 58] - Ker-Optika;
Urteil vom 12. November 2015 C-198/14, juris Rn. 118 - Visnapuu; EuGH,
GRUR 2017, 627 [juris Rn. 71] - Vanderborght, jeweils mwN).
bb) Nach Auffassung des Senats ist der Eingriff in die Dienstleistungsfrei-
heit durch das im Streitfall auf der Grundlage von § 9 HWG ergangene Verbot
der Werbung für die von in Irland ansässigen Partnerärzten der Beklagten er-
brachte Behandlungsleistung durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt.
(1) Im Ausgangspunkt dient das in § 9 Satz 1 HWG vorgesehene Verbot
der Werbung für Fernbehandlung dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und
des individuellen Gesundheitsinteresses. Es beruht auf dem Gedanken, dass die
Fernbehandlung als verkürzte Behandlungsform, die nur partielle Informationen
und kein ganzheitliches Bild des Patienten liefert, ein besonderes Gefahren-
potential für die Gesundheit birgt, weshalb (vorbehaltlich der Zulässigkeit nach
§ 9 Satz 2 HWG) werbliche Anreize hierfür ausgeschlossen werden sollen (vgl.
BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 41] - Werbung für Fernbehandlung; Ring in
Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 9 Rn. 1; Prütting/Mand, Medizinrecht, 7. Aufl., § 9
HWG Rn. 3). § 9 HWG verbietet weder Fernbehandlungen selbst noch schlecht-
hin jede Werbung für Fernbehandlungen, sondern gestattet eine solche Werbung
in § 9 Satz 2 HWG, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein
persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erfor-
derlich ist.
(2) In Ausübung des den Mitgliedstaaten beim Schutz der Gesundheit zu-
stehenden Wertungsspielraums hat der deutsche Gesetzgeber entschieden,
dass in Deutschland nach § 9 HWG für eine Fernbehandlung nur geworben wer-
den darf, wenn nach den im Inland allgemein anerkannten fachlichen Standards
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ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht er-
forderlich ist.
Der in § 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten
fachlichen Standards ist unter Rückgriff auf die nach dem deutschen Zivilrecht
(§ 630a Abs. 2 BGB) und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erfüllenden Pflich-
ten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze aus-
zulegen (BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 53] - Werbung für Fernbehandlung).
Auf den Umstand, dass nach deutschem ärztlichen Berufsrecht die Fernbehand-
lung nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, kann
nach der Vorstellung des Gesetzgebers hingegen nicht abgestellt werden, weil
sich aus dieser einzelfallbezogenen Betrachtungsweise kein - für die Auslegung
der Gesetzesvorschrift erforderlicher - abstrakt-generalisierender Maßstab für
die Beurteilung von an eine Vielzahl nicht näher individualisierter Personen ge-
richteter Werbung entnehmen lässt (vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 54]
- Werbung für Fernbehandlung, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in
BT-Drucks. 19/13438, S. 78).
Ein fachlicher Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von
einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungs-
situation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der
Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Er-
reichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erpro-
bung bewährt hat. Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards
sind die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V zu berücksichti-
gen. Weiterhin können sich fachliche Standards auch unabhängig davon bilden
(vgl. BGH, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 64] - Werbung für Fernbehandlung, mwN).
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(3) Die in § 9 HWG vorgesehene Anknüpfung an die im Inland anerkann-
ten fachlichen Standards ist geeignet, den mit dieser Regelung verfolgten
Schutzzweck des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Sie ist auch erforderlich,
weil sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des bezweckten Gesund-
heitsschutzes hinausgeht. Die Vorschrift stellt die Vermeidung einer Gesund-
heitsgefährdung sicher, indem nur für solche Fernbehandlungen geworben wer-
den darf, die anerkannten fachlichen Standards entsprechen.
Auch das im Streitfall ergangene Verbot ist zur Wahrung des mit § 9 HWG
verfolgten Schutzzwecks geeignet und erforderlich. Die hier beworbene Fernbe-
handlung des Krankheitsbilds der Erektionsstörung entspricht - wie das Beru-
fungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht dem in Deutschland allgemein an-
erkannten fachlichen Standard. Dieses Krankheitsbild, für dessen Fernbehand-
lung geworben wird, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts psy-
chische Ursachen haben und (gegebenenfalls begleitende) psychotherapeuti-
sche Maßnahmen erfordern, weshalb ein persönliches Gespräch zwischen Arzt
und Patient grundsätzlich erforderlich ist. Hierfür spricht auch der Inhalt der
Fachinformationen der zur Behandlung in Betracht kommenden Arzneimittel, die
neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorsehen. Das per-
sönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient stellt die Angemessenheit der ge-
troffenen Behandlungsmaßnahmen sicher und verhindert einen eventuellen Arz-
neimittelfehlgebrauch, der zu schweren gesundheitlichen Folgen führen kann
(dazu vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 - C-530/20, GRUR 2023, 268
[juris Rn. 40 f.] = WRP 2023, 161 - EUROAPTIEKA, mwN).
(4) Nach Auffassung des Senats steht Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsge-
sellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) dem Verbot der Werbung
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für Fernbehandlungen, die nicht den in Deutschland anerkannten fachlichen
Standards entsprechen, nicht entgegen.
(a) Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG trägt jeder Mitgliedstaat
dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in sei-
nem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in
diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in
den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG
dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsge-
sellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die
in den koordinierten Bereich fallen. Nach Art. 2 Buchst. h Unterabs. 1 2. Spiegel-
strich der Richtlinie fallen in den koordinierten Bereich vom Diensteanbieter zu
erfüllende Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Diens-
tes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das
Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt
des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anfor-
derungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Dienstean-
bieters. Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie
2000/31/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können,
die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von
Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie abweichen, wenn die Maßnahme zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Ge-
sundheitsdienstleistungen, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikations-
technologien tatsächlich im Fernabsatz erbracht werden, unter den Begriff des
Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie
2000/31/EG fallen (EuGH, Urteil vom 11. September 2025 - C-115/24, GesR
2025, 630 [juris Rn. 103 bis 106] - Österreichische Zahnärztekammer). Der Ge-
richtshof der Europäischen Union hat weiter entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der
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Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen ist, dass telemedizinische Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem der
Dienstleister ansässig ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 94 bis 107] - Öster-
reichische Zahnärztekammer).
(c) Auch wenn somit grundsätzlich das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
2000/31/EG vorgeschriebene Herkunftslandprinzip auf die von den in Irland an-
sässigen Partnerärzten der Beklagten erbrachte Fernbehandlung Anwendung
findet, ist das in § 9 HWG vorgesehene Verbot der Werbung für Fernbehandlun-
gen, die nicht dem in Deutschland anerkannten fachlichen Standard entspre-
chen, gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 1 2. Spiegelstrich der Richtlinie
2000/31/EG zulässig, weil es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforder-
lich ist (dazu bereits vorstehend Rn. 33 bis 38).
(5) Nach Auffassung des Senats stehen auch die Regelungen der Richtli-
nie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei-
tenden Gesundheitsversorgung dem in § 9 HWG vorgesehenen Werbeverbot
nicht entgegen.
(a) Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU sieht vor, dass Leistungen der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung unter Beachtung der Grund-
sätze Universalität, Zugang zu qualitativ hochwertiger Versorgung und Solidarität
im Einklang mit folgenden Regelungen erbracht werden: a) Rechtsvorschriften
des Behandlungsmitgliedstaats; b) vom Behandlungsmitgliedstaat festgelegte
Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit und c) Rechtsvorschriften der
Union über Sicherheitsstandards.
Nach Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU ist "Behandlungsmitglied-
staat" der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen
für den Patienten tatsächlich erbracht werden. Im Fall der Telemedizin gilt die
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Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesund-
heitsdienstleister ansässig ist. Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/24/EU definiert
als "Gesundheitsdienstleister" jede natürliche oder juristische Person oder sons-
tige Einrichtung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig Gesund-
heitsdienstleistungen erbringt. "Patient" ist nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie
2011/24/EU jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in einem
Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.
(b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 3
Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU zum einen dahin auszulegen ist, dass er auf
alle von dieser Richtlinie geregelten Bereiche und nicht nur auf die Erstattung der
Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 7
der Richtlinie anwendbar ist, und zum anderen dahin, dass telemedizinische Leis-
tungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem
der Dienstleister ansässig ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 94 bis 107]
- Österreichische Zahnärztekammer).
Danach ist im Streitfall gemäß Art. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU
der Behandlungsstaat für die beworbene telemedizinische Leistung der in Irland
ansässigen Partnerärzte der Beklagten deren Niederlassungsland und ist folglich
die Fernbehandlung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU nach den
Rechtsvorschriften dieses Behandlungsstaats und nach den dortigen Standards
und Leitlinien für Qualität und Sicherheit zu erbringen.
(c) Die Richtlinie 2011/24/EU regelt jedoch nicht den Bereich der Werbung
des Erbringers der grenzüberschreitenden Dienstleistung im anderen Mitglied-
staat. Vielmehr schafft die Richtlinie 2011/24/EU spezielle Instrumente der Pati-
enteninformation.
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Die Richtlinie 2011/24/EU zielt nach ihrem Erwägungsgrund 10 darauf ab,
Regeln zu schaffen, die den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenz-
überschreitenden Gesundheitsversorgung in der Union erleichtern und die
Patientenmobilität im Einklang mit den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsät-
zen gewährleisten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Gesund-
heitsversorgung fördern.
Nach Erwägungsgrund 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/24/EU sollen Patien-
ten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliche Rechtsvorschriften
und bei deren Anwendung nicht dazu ermuntert werden, Behandlungen in einem
anderen als ihrem Versicherungsmitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Für die
angemessene Information der Patienten über alle wesentlichen Aspekte der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sorgen nach Erwägungs-
grund 48 der Richtlinie 2011/24/EU die in Art. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen
nationalen Kontaktstellen. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU bestimmt in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie, dass die nationalen Kon-
taktstellen im Behandlungsmitgliedstaat den Patienten gemäß dessen gesetzli-
chen Bestimmungen Informationen über die Gesundheitsdienstleister zur Verfü-
gung stellen, einschließlich Informationen über die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2011/24/EU erwähnten, vom Behandlungsmitgliedstaat festgelegten
Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit.
Schließlich sieht Erwägungsgrund 57 der Richtlinie 2011/24/EU vor, dass
die Interoperabilität elektronischer Gesundheitsversorgung (e-Health) unter Be-
achtung einzelstaatlicher Regelungen über die Erbringung von Gesundheits-
dienstleistungen erfolgen sollte, die zum Schutz von Patienten angenommen
wurden, soweit sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG stehen. Bei dem in
§ 9 HWG vorgesehenen Werbeverbot handelt es sich um eine im Einklang mit
der Richtlinie 2000/31/EG stehende Regelung (dazu bereits vorstehend Rn. 39
bis 42).
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(6) Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, nach dem ein Dienstleister, der sich in einen anderen Mit-
gliedstaat begibt, im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammen-
hang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie
er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen unterliegt, ist in der
im Streitfall gegebenen Konstellation nicht anwendbar. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG da-
hin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf einen Erbringer von Leistungen
der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin an-
wendbar ist (EuGH, GesR 2025, 630 [juris Rn. 118] - Österreichische Zahnärzte-
kammer).
5. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Insbesondere ist das
vom Kläger begehrte Verbot nach den getroffenen Feststellungen nicht schon
unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Arzneimittelwerbung - etwa gemäß
§ 9 Satz 1 HWG in Verbindung mit Art. 90 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel oder nach
§ 10 Abs. 1 HWG in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
2001/83/EG - begründet.
Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Wille
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.03.2023 - 17 HK O 2162/21 -
OLG München, Entscheidung vom 18.04.2024 - 29 U 1824/23e -
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Verkündet am:
26. März 2026
Wächter, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
CJEU Case C-265/26 (Wellster Healthtech Group) Executive Summary
Background
The German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) has referred a question to the Court of Justice of the European Union (CJEU) concerning the compatibility of German advertising restrictions for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU.
Case
Wellster Healthtech operates a digital healthcare platform through which patients can obtain medical consultations, diagnoses and prescriptions for certain conditions via online questionnaires reviewed by licensed physicians established in Ireland.
German courts prohibited advertising for this service under Section 9 of the German Healthcare Advertising Act (Heilmittelwerbegesetz – HWG), arguing that the treatment model does not comply with medical standards recognised in Germany.
Question Referred to the CJEU
The German Federal Court asks whether Article 56 TFEU (freedom to provide services) precludes national legislation that prohibits advertising for telemedical treatment provided by physicians established in another Member State when that treatment does not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State.
Why the Case Matters
The case goes beyond Germany and may affect:
• cross-border telemedicine within the EU; • digital healthcare platforms operating across Member States; • online consultations and prescription services; • application of national medical standards to providers established elsewhere in the EU; • interaction between telemedicine, the Digital Single Market and the freedom to provide services.
Potential Relevance for Member States
Member States with advanced telemedicine ecosystems may have an interest in clarifying:
• whether destination-country standards may restrict advertising of cross-border telemedical services; • the relationship between patient protection and market access; • the scope of Article 56 TFEU in the context of digital healthcare; • the practical application of the country-of-origin principle in telemedicine.
Procedural Status
Case Number: C-265/26
Parties: Wellster Healthtech Group GmbH v. Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Court: Court of Justice of the European Union
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Procedure: Preliminary ruling under Article 267 TFEU
Member States may submit written observations pursuant to Article 23 of the Statute of the Court of Justice of the European Union.
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WHY CASE C-265/26 MAY BE RELEVANT FOR ESTONIA
Court of Justice of the European Union
Case C-265/26
Wellster Healthtech Group GmbH
Background
On 26 March 2026, the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) referred a preliminary ruling request to the Court of Justice of the European Union (CJEU).
The case concerns the compatibility of national restrictions on advertising for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU.
The referring court asks, in essence, whether a Member State may prohibit the advertising of telemedical services provided by physicians established in another Member State where those services do not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State.
Why Estonia May Have an Interest
Estonia is internationally recognised as one of Europe's leading digital societies and a pioneer in digital public services and digital innovation.
The country has consistently promoted digital transformation, cross-border digital services and innovation-driven public policy. As a result, the case is not merely a German healthcare matter. It raises broader questions regarding the conditions under which digital healthcare services may be offered and promoted across borders within the European Union.
Potential Relevance for Estonian Interests
1. Cross-Border Digital Healthcare Services
The case concerns the extent to which telemedical services lawfully provided from one Member State may be restricted by another Member State.
The Court's decision may therefore have implications for Estonian healthcare providers and digital-health companies operating across borders.
2. Legal Certainty for Digital Service Providers
The proceedings may provide guidance on how Article 56 TFEU applies to telemedicine and digital healthcare services.
This may be relevant for Estonian providers seeking legal certainty when offering services across multiple Member States.
3. Functioning of the European Single Market
The case raises broader questions concerning the relationship between:
• the standards applicable in the provider's Member State of establishment; and
• the standards applied by the Member State where patients are located.
The outcome may therefore be relevant to the future development of cross-border digital healthcare services within the European Union.
4. Innovation and Digital Transformation
Estonia has consistently supported digital innovation and the development of digital public services.
The Court's decision may influence the regulatory environment under which innovative healthcare services are developed and scaled across European markets.
Timing
According to the notification issued by the Court of Justice, written observations may be submitted by Member States within a non-extendable period of two months and ten days following notification of the request for a preliminary ruling.
The notification in Case C-265/26 is dated 5 May 2026. Accordingly, the relevant deadline appears to be 15 July 2026.
Any assessment of potential Estonian interests in the proceedings would therefore need to take place within this timeframe.
Questions Potentially Relevant to Estonia
• To what extent may Member States restrict the promotion of telemedical services lawfully provided from another Member State?
• How should Article 56 TFEU be applied in the context of modern telemedicine?
• How can patient protection and the free movement of services be balanced in the digital-health sector?
• What level of legal certainty is required for healthcare providers operating across borders within the European Union?
Procedural Status
Case Number: C-265/26
Court: Court of Justice of the European Union
Procedure: Preliminary ruling under Article 267 TFEU
Member States may submit written observations pursuant to Article 23 of the Statute of the Court of Justice of the European Union.
This note is provided solely for informational purposes and does not advocate any particular legal position in the proceedings.
CJEU Case C-265/26 (Wellster Healthtech Group) Executive Summary
Background
The German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) has referred a question to the Court of Justice of the European Union (CJEU) concerning the compatibility of German advertising restrictions for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU.
Case
Wellster Healthtech operates a digital healthcare platform through which patients can obtain medical consultations, diagnoses and prescriptions for certain conditions via online questionnaires reviewed by licensed physicians established in Ireland.
German courts prohibited advertising for this service under Section 9 of the German Healthcare Advertising Act (Heilmittelwerbegesetz – HWG), arguing that the treatment model does not comply with medical standards recognised in Germany.
Question Referred to the CJEU
The German Federal Court asks whether Article 56 TFEU (freedom to provide services) precludes national legislation that prohibits advertising for telemedical treatment provided by physicians established in another Member State when that treatment does not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State.
Why the Case Matters
The case goes beyond Germany and may affect:
• cross-border telemedicine within the EU; • digital healthcare platforms operating across Member States; • online consultations and prescription services; • application of national medical standards to providers established elsewhere in the EU; • interaction between telemedicine, the Digital Single Market and the freedom to provide services.
Potential Relevance for Member States
Member States with advanced telemedicine ecosystems may have an interest in clarifying:
• whether destination-country standards may restrict advertising of cross-border telemedical services; • the relationship between patient protection and market access; • the scope of Article 56 TFEU in the context of digital healthcare; • the practical application of the country-of-origin principle in telemedicine.
Procedural Status
Case Number: C-265/26
Parties: Wellster Healthtech Group GmbH v. Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Court: Court of Justice of the European Union
1
Procedure: Preliminary ruling under Article 267 TFEU
Member States may submit written observations pursuant to Article 23 of the Statute of the Court of Justice of the European Union.
2
WHY CASE C-265/26 MAY BE RELEVANT FOR ESTONIA
Court of Justice of the European Union
Case C-265/26
Wellster Healthtech Group GmbH
Background
On 26 March 2026, the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) referred a preliminary ruling request to the Court of Justice of the European Union (CJEU).
The case concerns the compatibility of national restrictions on advertising for telemedical services with the freedom to provide services under Article 56 TFEU.
The referring court asks, in essence, whether a Member State may prohibit the advertising of telemedical services provided by physicians established in another Member State where those services do not correspond to the medical standards recognised in the destination Member State.
Why Estonia May Have an Interest
Estonia is internationally recognised as one of Europe's leading digital societies and a pioneer in digital public services and digital innovation.
The country has consistently promoted digital transformation, cross-border digital services and innovation-driven public policy. As a result, the case is not merely a German healthcare matter. It raises broader questions regarding the conditions under which digital healthcare services may be offered and promoted across borders within the European Union.
Potential Relevance for Estonian Interests
1. Cross-Border Digital Healthcare Services
The case concerns the extent to which telemedical services lawfully provided from one Member State may be restricted by another Member State.
The Court's decision may therefore have implications for Estonian healthcare providers and digital-health companies operating across borders.
2. Legal Certainty for Digital Service Providers
The proceedings may provide guidance on how Article 56 TFEU applies to telemedicine and digital healthcare services.
This may be relevant for Estonian providers seeking legal certainty when offering services across multiple Member States.
3. Functioning of the European Single Market
The case raises broader questions concerning the relationship between:
• the standards applicable in the provider's Member State of establishment; and
• the standards applied by the Member State where patients are located.
The outcome may therefore be relevant to the future development of cross-border digital healthcare services within the European Union.
4. Innovation and Digital Transformation
Estonia has consistently supported digital innovation and the development of digital public services.
The Court's decision may influence the regulatory environment under which innovative healthcare services are developed and scaled across European markets.
Timing
According to the notification issued by the Court of Justice, written observations may be submitted by Member States within a non-extendable period of two months and ten days following notification of the request for a preliminary ruling.
The notification in Case C-265/26 is dated 5 May 2026. Accordingly, the relevant deadline appears to be 15 July 2026.
Any assessment of potential Estonian interests in the proceedings would therefore need to take place within this timeframe.
Questions Potentially Relevant to Estonia
• To what extent may Member States restrict the promotion of telemedical services lawfully provided from another Member State?
• How should Article 56 TFEU be applied in the context of modern telemedicine?
• How can patient protection and the free movement of services be balanced in the digital-health sector?
• What level of legal certainty is required for healthcare providers operating across borders within the European Union?
Procedural Status
Case Number: C-265/26
Court: Court of Justice of the European Union
Procedure: Preliminary ruling under Article 267 TFEU
Member States may submit written observations pursuant to Article 23 of the Statute of the Court of Justice of the European Union.
This note is provided solely for informational purposes and does not advocate any particular legal position in the proceedings.